Einbinden von fremden Seiten ist unzulässig

Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 10.01.2007 (21 O 20028/05), dass das Einbinden von fremden Seiten in die eigene Website ein Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt....

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zahlungsunfaehigkeit_07Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 10.01.2007 (21 O 20028/05), dass das Einbinden von fremden Seiten in die eigene Website ein Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt. Die Richter werteten dieses so genannte „Framing“ als einen Fall des „öffentlich Zugänglichmachens“ gemäß § 19 a UrhG – ein Recht, dass nur dem Urheber zusteht. Ausgangspunkt der Entscheidung war die Unterlassungsklage gegen einen Website-Betreiber, der ein Foto einer Rußnase (ein spezieller Fisch) von einer anderen Internetseite per Frame in seine eigene Webssite eingebunden hatte. Die Richter gaben der Klage statt. Die Urheberverletzung setze in einem solchen Fall nicht voraus, dass sich der Verletzer das Bild zunächst herunterlade und eigens auf seinem Server speichert. Nach Ansicht des Gerichts liegt eine Rechtsverletzung bereits vor, wenn ein Foto von einer fremden Internetseite innerhalb eines Frames wiedergegeben wird, ohne dass vom Urheber hierzu die Erlaubnis eingeräumt wurde.Links:http://www.heise.de/newsticker/meldung/84213

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das so genannte Framing ist – nach einheitlicher Rechtsprechung – unzulässig. Möchte der Unternehmer dennoch auf ein andere Website verweisen, um den Kunden z.B. die Informationen des Herstellers zur Verfügung zu stellen, so sollte dies per Link geschehen. Dies ist nach der Paperboy-Entscheidung des BGH jedenfalls zulässig.

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