Die Richter des LG Köln entschieden mit Datum vom 20.06.2007 (28 O 798/04) über die Frage der Schutzfähigkeit von Internet-Webseiten. Insoweit hatte ein Unternehmen das Layout und die Gestaltung einer fremden Webseite fast eins-zu-eins übernommen. Die Richter stellten fest, dass zwar aus urheberrechtlicher Sicht das Erreichen einer schöpferischen Höhe ggf. nicht vorliege, jedoch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ein Ausnutzen fremder Leistung und damit ergänzender Leistungsschutz bestehe: „Diese besonderen Umstände ergeben sich vorliegend daraus, dass der Grad der Übernahme der Leistung besonders hoch ist und sich die Beklagte ersichtlich die Bekanntheit und die Verbreitung des Aufritts der Klägerin im Internet zunutze gemacht hat, um auf ihre eigenen Produkte aufmerksam zu machen“.Links:http://www.bremen-multimedial.de/cgi-bin/WebObjects/commas25.woa/4/wa/articleShow?artid=MEDIALART20070711122133000000000&mandant=MEDIAL&wosid=rXbT1tYAghzVwMgA7XkvEM
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das Urteil bestätigt die gegenwärtige Linie der Rechtsprechung. Zwar wird ein urheberrechtlicher Schutz meist mangels schöpferischer Höhe abgelehnt. Jedoch kommen unter gewissen, unlauteren Umständen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Betracht. Der Urheber einer Webseitengestaltung ist daher nicht ganz schutzlos gestellt.
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