Einfache Anhörung des AN ausreichend

Die Kündigung von Arbeitnehmern liegt den wenigsten Unternehmern. Sobald jedoch eine Straftat im Raume steht, gibt es für die Kündigung häufig keine Alternative. Allein der hinreichender Verdacht einer...

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sicherheitDie Kündigung von Arbeitnehmern liegt den wenigsten Unternehmern. Sobald jedoch eine Straftat im Raume steht, gibt es für die Kündigung häufig keine Alternative. Allein der hinreichender Verdacht einer – durch den Arbeitnehmer begangenen – Straftat kann daher für eine verhaltensbedingte Kündigung ausreichen. Zu diesem Thema hat nun auch das Bundesarbeitsgericht am 13. März 2008 (Az. 2 AZR 961/06) entschieden. Ein Arbeitnehmer war gekündigt worden, weil er die Reifen einer Kollegin durchstochen hatte. Er war vor der Kündigung zu den Vorwürfen angehört worden, konnte diese aber nicht entkräften. Die daraufhin eingelegte Kündigungsschutzklage zielte darauf, dass vor Kündigung zumindest eine Einsicht des Arbeitnehmers in die Verfahrensakte notwendig sei, um dem Anhörungsrecht des Arbeitnehmers Rechnung zu tragen. Die Richter teilten diese Ansicht jedoch nicht und sahen die Kündigung in diesem Punkt als rechtmäßig anLinks:http://www.memento.de/Rechtspraxis-ausserordentliche-verdachtskuendigung-anhoerung-des-arbeitnehmers,tabid,3583,state,189_189_4574_3,oldstate,189_189_4574_2,newsid,281.html?campaign=eLetter/MP

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Sobald der Verdacht einer Straftat bei einem Arbeitnehmer vorhanden ist, muss dieser zu den Vorwürfen gehört werden. Kann er sich nicht entlasten, ist eine verhaltensbedingte Kündigung (Verdachtskündigung) grundsätzlich möglich. Allerdings muss es sich natürlich um Straftaten handeln, die in irgendeinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit stehen.

Weitere Informationen zum Thema

 

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