Einfüllen einer Ware in fremde Verpackung u.U. zulässig

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 16.03.2006 (I ZR 51/03), dass das Einfüllen einer Ware in eine mit einer fremden Ware gekennzeichneten Verpackung u.U. zulässig sein kann....

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markenrechtDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 16.03.2006 (I ZR 51/03), dass das Einfüllen einer Ware in eine mit einer fremden Ware gekennzeichneten Verpackung u.U. zulässig sein kann. Im vorliegenden Fall sah die Klägerin, ein führendes Unternehmen auf dem Markt für Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel sowie dazugehörige Spendersysteme, ihre Markenrechte verletzt, da ihre Spendersysteme mit fremden Flaschen befüllt worden waren. Die Spender waren mit der Marke des Klägers gekennzeichnet, in einem kleinen Fenster war aber das innen liegende Produkt zu erkennen. Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass es grundsätzlich unzulässig sei, Waren mit einer fremden Marke zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall stellten die Richter allerdings fest, dass der Betrachter aufgrund der Aussparung in dem Spender klar und deutlich erkennen könne, dass das verwendete Reinigungsmittel von der Beklagten stamme. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Betrachter annehmen könnte, es handele sich bei der Seife um eine Zweitmarke des Klägers. Die Revision wurde zurückgewiesen, die Klage blieb somit auch in letzter Instanz ohne Erfolg.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/25/

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Kennzeichnen einer Ware mit einer identischen oder ähnlichen Marke stellt grundsätzlich eine Verletzungshandlung dar. Das obige Urteil zeigt allerdings, dass auch im Markenrecht nichts absolut ist. Unter bestimmten Umständen, so z.B. wenn Produkt und Verpackung erkennbar zu trennen und unterschiedlich bezeichnet sind, kann es dennoch zulässig sein.

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