Eingetragene Farbmarke ist maßgebend

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 22.09.2005 (I ZR 188/02), dass es für den Schutz einer Farbmarke nach dem Markengesetz nicht auf die angemeldete Farbe, sondern auf...

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kuendigungserklaerung_01Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 22.09.2005 (I ZR 188/02), dass es für den Schutz einer Farbmarke nach dem Markengesetz nicht auf die angemeldete Farbe, sondern auf die eingetragene Farbe ankommt. Andernfalls wäre die Publizitätsfunktion des Registers verfehlt. Da im Zeitpunkt der Drucklegung für die Veröffentlichung der Marke im Markenblatt beim Deutschen Patent- und Markenamt nur zwei lilafarbene Farbtöne zur Auswahl standen, kam es zu einer sichtbaren Abweichung von dem beantragten Farbton. Eine auf Unterlassung gerichtete Klage seitens des Markeninhabers wurde somit abgewiesen, da folglich keine kennzeichenverletzende Handlung des Beklagten vorliegt.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=30688960a530acdbeeb3329d8a367455&nr=34145&pos=0&anz=1

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Weicht der eingetragene Farbton von dem Angemeldeten ab, so sollte der Markenverwender namentlich auf die eingetragene Marke verzichten und die Wiederaufnahme des Verfahrens veranlassen. Auch kann der Markenschutz erreicht werden, indem der Eintragung ein Zustatz beigefügt wird, der besagt, dass der veröffentlichte Farbton nicht exakt den angemeldeten Farbton wiedergibt. Zudem ist es möglich, der Farbe einen international anerkannten Bezeichnungscode beizufügen.

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