Einstellung in Internet-Auktion ist verbindliches Angebot

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied mit dem Urteil vom 28.07.2005 (8 U 93/05), dass bereits die Einstellung einer Sache in eine Internet-Auktion ein wirksames Angebot darstellt und eine nachträgliche...

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auktionenDas Oberlandesgericht Oldenburg entschied mit dem Urteil vom 28.07.2005 (8 U 93/05), dass bereits die Einstellung einer Sache in eine Internet-Auktion ein wirksames Angebot darstellt und eine nachträgliche Rücknahme der Auktion nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. einem Irrtum, möglich ist. Dass ein angestrebter Kaufpreis absehbar nicht erreicht wird, sei keine Rechtfertigung, da der Verkäufer bereits mit der Einstellung der Kaufsache deutlich macht, das Höchstgebot anzunehmen.Links:http://www.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=3954&ident=

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Online-Auktionäre können ihre Angebote grundsätzlich nicht zurücknehmen. Bei Irrtum oder arglistiger Täuschung besteht allerdings die Möglichkeit der Anfechtung (§ 119 ff. BGB).

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