Das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entschied mit dem Urteil vom 16.3.2005 (T-322/03), dass die Bezeichnung „Weiße Seiten“ nicht als Gemeinschaftsmarke bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) einzutragen ist. Der Ausdruck werde schon seit längerer Zeit für Verzeichnisse der Telefonanschlüsse von Privatpersonen verwendet. Somit fehle ihm die nötige Unterscheidungskraft. Weiter führten die Richter aus, dass dies auch für die elektronischen Verzeichnisse auf CD-Rom gelte, da diese auch bereits zum Zeitpunkt der Markenanmeldung existierten.Links:http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79939683T19030322&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Um einer Bezeichnung Markenschutz zu gewähren ist es erforderlich, dass diese dazu geeignet ist, die Waren des einen Herstellers von denen eines anderen zu unterscheiden.
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