Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 21. Juli 2005 (I ZR 293/02), dass Versandhandelsunternehmen, die Waren von verschiedenen Markenherstellern vertreiben, der Löschung einer eingetragenen Warenmarke, welches Ihr Unternehmenskennzeichen enthält (hier: „Otto“), zustimmen müssen. Zur Begründung führten die Richter an, dass es Zweck der Warenmarken sei, einen unmittelbaren Bezug zwischen der Kennzeichnung und der Ware herstellen zu können. Da der Beklagte keine eigenen Waren vertreibt, sei dies nicht gegegeben.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2005&Sort=3&nr=33340&pos=0&anz=109
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Versandhandelsunternehmen sollten ihr Unternehmenskennzeichen nur als Warenmarke eintragen lassen, wenn auch eigene Produkte unter dieser Bezeichnung vertrieben werden. Andernfalls müssen sie der Löschung der Eintragung nach Ablauf einer 5-Jahres-Frist zustimmen.