Der europäische Gerichtshof entschied mit dem Urteil vom 13.06.2007 (T-441/05), dass ein einzelner Buchstabe als schutzfähige EU-Bildmarke eingetragen werden kann. Vorliegend handelte es sich dabei um die grafische Wiedergabe des Großbuchstabens „I“ oder der römischen Zahl Eins in dunkelkönigsblauer Farbe für eine Immobilien-Dienstleistung. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hatte die Eintragung abgelehnt, da die Bildmarke zu banal und „aussageleer” sei. Dies sehen die Richter des EuGH im Ergebnis anders. Die Unterscheidungskraft einer Marke, die von Art. 7 I b) der Verordnung Nr. 40/94 gefordert wird, ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen. Bei dieser Prüfung habe das Amt und im Fall einer Klage das Gericht alle relevanten Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen, die entscheidend seien könnten. Was die Beschwerdekammer nach Ansicht der Richter somit nicht getan habe, holten diese nun nach. Dabei wurde zunächst einmal festgestellt, dass die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der Kreativität oder Einbildungskraft des Markeninhabers abhängig sei, sondern von der Fähigkeit des Zeichens, die Waren oder Dienstleistungen des Markenanmelders von denen abzugrenzen, die die Wettbewerber anbieten. Dabei könne ein einzelnes Zeichen ohne grafisch gestaltete Elemente sich in die Erinnerung der maßgeblichen Verkehrskreise leicht und unmittelbar einprägen, sofern es nicht bereits allgemein zur Bezeichnung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verwendet wird. Der Eintragung eines einzelnen Buchstabens steht somit grundsätzlich nichts entgegen. Zudem bestehe zwischen dem Zeichen und der Dienstleistung eine nachvollziehbare Verbindung, da es aus dem Buchstaben „I” besteht, welcher zugleich in mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft der Anfangsbuchstabe der Dienstleistung ist. Die Beschwerdekammer hat somit die Zurückweisung des angemeldeten Zeichens zu Unrecht auf das Fehlen einer deutlichen grafischen Eigenart und eines Aussagegehalts gestützt, ohne zuvor unter Berücksichtigung aller einschlägigen Umstände des Einzelfalls geprüft zu haben. Die Eintragung ist somit zuzulassen.Links:http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62005A0441:DE:HTML
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„Die Marke ermöglicht es dem Verbraucher, die Produkte voneinander zu unterscheiden, seine bevorzugte Markenware auszuwählen und die nicht gewünschten zurückzuweisen.“ So formuliert es zu mindest der Verband der Markenartikelhersteller in den USA. Die Schlussfolgerung für den Unternehmer ist eindeutig: Die Marke ermöglicht es mir, meine Produkte für den Verbraucher erkennbar zu machen. Eine Marke ist demnach der Boden, auf dem Marketing- und Vertriebsstrategien aufgebaut werden können.
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