Einzige Werbe-Mail kann Unterlassungsanspruch begründen

Das Oberlandesgericht Düsseldort entschied mit Urteil vom 22.09.2004 (I-15 U 41/04), dass bereits die Versendung einer einzigen, unerwünschten Werbenachricht per E-Mail einen unrechtmäßigen Eingriff in die Rechte des...

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auktionenDas Oberlandesgericht Düsseldort entschied mit Urteil vom 22.09.2004 (I-15 U 41/04), dass bereits die Versendung einer einzigen, unerwünschten Werbenachricht per E-Mail einen unrechtmäßigen Eingriff in die Rechte des Empfängers darstellt. In dem konkreten Fall hatte der klagende Empfänger einen Unterlassungsanspruch geltend machen wollen, scheiterte aber zunächst in erster Instanz. Die Berufung war hingegen erfolgreich. Die Richter waren der Auffassung, dass die Beweislast bezüglich der Einwilligung des Adressaten bei dem Versender liege, wobei die Einwilligung ausdrücklich gegeben oder aber konkludent (sich aus den Umständen ergebend) geschehen kann.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20040261.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Internet- oder Multimediaunternehmen, die Werbenachrichten per E-Mail versenden, müssen beweisen können, dass sie die Einwilligung des Empfängers haben. Anderfalls kann der Versender Unterlassungsansprüche geltend machen, was zumeist mit unerwünschten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für den Versender verbunden ist.

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