Die überwiegende Zahl von IT-Herstellern sind bei der EAR registriert und zahlen hier nach dem ElektroG einen Mitgliedsbeitrag, der per Kostenbescheid festgesetzt wird. Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hat nun entschieden (AN 11 K 08.01161), dass die entsprechende Kostenordnung wegen diverser Rechtsmängel unwirksam ist.
Die Unwirksamkeit der Elektro- und Elektronikgeräte-Kostenverordnung (ElektroGKostV) kann nun zu einer Rechtswidrigkeit der zu erlassenen Kostenbescheide führen. Zwar sind die inzwischen rechtskräftig gewordenen Kostenbescheide nicht mehr anfechtbar. Jedoch sollten IT-Hersteller überprüfen, ob ihnen derzeit Kostenbescheide vorliegen, die noch innerhalb der Rechtsmittelfrist liegen. Darüber hinaus sollten alle zukünftigen Kostenbescheide – falls überhaupt – nur unter Vorbehalt gezahlt werden, da offen ist, welchen Inhalt eine später zu korrigierende Kostenverordnung haben wird.Links:Pressemitteilung des VGH Bayern
Wichtig für den IT-Unternehmer:
IT-Hersteller sollten ihre Buchhaltung anweisen, die Unterlagen nach offenen Kostenbescheiden der EAR nach dem ElektroG zu prüfen. Falls diese noch nicht rechtskräftig geworden sind, sollte hiergegen Widerspruch eingelegt werde. Gleiches gilt für zukünftig ergehende Kostenbescheide der EAR.
In jedem Fall sollte jedoch vor Einlegung von Widersprüchen spezialisierter Rechtsrat eingeholt werden.
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