Elektrogesetz richtig umsetzen

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Am 24. März 2005 ist das Elektro- und Elektronikgerätegesetz bundesweit in Kraft getreten. Für Hersteller und Importeure von Elektronikgeräten gelten nun zwingende Bestimmungen, deren Nichteinhaltung automatisch zum Verbot...

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Am 24. März 2005 ist das Elektro- und Elektronikgerätegesetz bundesweit in Kraft getreten. Für Hersteller und Importeure von Elektronikgeräten gelten nun zwingende Bestimmungen, deren Nichteinhaltung automatisch zum Verbot des Inverkehrbringens dieser Produkte führt. Was Sie als Hersteller, Importeur oder Händler alles beachten sollten, erfahren Sie nachfolgend.

Das Elektrogesetz

Im Januar 2003 hatte das Europäische Parlament die Richtlinien 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in
Elektro- und Elektronikgeräten verabschiedet. Beide Richtlinien wurden vom Deutschen Bundestag im März 2005 in nationales Recht umgesetzt und finden nun zwingende Anwendung.

Wichtigste Regelungen sind § 5, 6 und 7 ElektroG. Nach § 5 ElektroG ist es ab dem 1. Juli 2006 verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die mehr als eine bestimmte Menge Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) enthalten. Nach § 6 II ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Die Registrierung muss bis zum 24. November 2005 abgeschlossen sein. Dem Registrierungsantrag ist eine insolvenzsichere Garantie beizufügen, damit die Kosten der Entsorgung auf im Falle der Zahlungsunfähigkeit gesichert sind. Schließlich sieht § 7 ElektroG vor, dass Elektro- und Elektronikgeräte ab dem 24. März 2006 dauerhaft so zu kennzeichnen sind, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.

Persönlicher Anwendungsbereich

Für viele Unternehmen stellt sich nun die Frage, ob das neue ElektroG auch auf die eigene Firma Anwendung findet. Insbesondere wichtig erscheint hier die Definition vom Hersteller, da sich nur Hersteller bis Ende November 2005 bei der Gemeinsamen Stelle (EAR) registrieren müssen.

Die Antwort auf diese Frage nach dem Hersteller verbirgt sich in § 3 Abs. 11 ElektroG. Hiernach ist derjenige Hersteller, der unabhängig von der Verkaufsmethode (auch Internet) gewerbsmäßig entweder 1.) Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals in der BRD in Verkehr bringt (Hersteller), oder 2.) Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen in der BRD weiterverkauft (OEM) oder 3.) Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in die BRD einführt und in Verkehr bringt (Importeur) oder in einen anderen Mitgliedstaat der EU ausführt.

ACHTUNG: Auch als Hersteller gilt derjenige (Einzel-) Händler, welcher schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller in der BRD zum Verkauf anbietet (§ 3 Abs. 12 ElektroG).

Damit steht fest, dass auch solche Unternehmen nach dem ElektroG verantwortlich sind, die lediglich als Importeur ausländischer Hersteller auftreten. Jeder Importeur elektronischer Produkte sollte daher seine Verantwortlichkeit – spätestens bis Ende November 2005 – klären lassen.

Sachlicher Anwendungsbereich

Das ElektroG bezieht sich ausschließlich auf Elektro- und Elektronikgeräte. Dies sind nach § 3 ElektroG entweder Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen oder Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, soweit sie für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind.

Es fallen somit alle Geräte unter das ElektroG, welche mit Strom (auch Batterie) betrieben werden. § 2 stellt nochmals ausdrücklich klar, dass alle IT- und Telekommunikationsgeräte umfasst werden.

Einzelne Herstellerpflichten

Steht nun fest, dass das eigene Unternehmen unter den Begriff des Herstellers fällt, so stellt sich die weitere Frage, welche einzelnen Pflichten hieraus erwachsen.

Fristablauf 24. November 2005

Zunächst ist jeder Hersteller i.S.d. ElektroG verpflichtet, sich bis zum 24. November 2005 bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Ohne Registrierungsnummer dürfen Produkte des Herstellers auf dem deutschen Markt nicht vertrieben werden.

Bei der Registrierung ist bei b2c-Geräten auch eine insolvenzfeste Garantie (etwa in Form eine Bankbürgschaft oder Ausfallversicherung) vorzulegen, welche erst dann in Anspruch genommen wird, wenn der Hersteller seiner Entsorgungspflicht nicht ausreichend nachkommt. Die Verpflichtung zum Nachweis der erforderlichen Garantie gegenüber der Stiftung (als Beliehene der Umweltbehörde) erneuert sich jährlich (§ 6 Abs. 3 ElektrG).

Darüber hinaus ist bei b2c-Geräten eine Bestätigung der zuständigen Behörde den Registrierungsunterlagen beizufügen, dass die Rücknahme von Übergabestellen bundesweit sichergestellt ist und die Behandlung und Verwertung nach den Bestimmungen des ElektroG erfolgt. Ansonsten reicht die Glaubhaftmachung ausschließlicher Verwendung von b2b-Geräten.

Ab dem 24. November 2005 sind zudem von den Herstellern bei den Übergabestellen (Recyclinghof etc.) unentgeltlich Behältnisse zur Verfügung zu stellen, welche abgedeckt und für die Aufnahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet sind (§9 Abs. 5 ElektroG).

Schließlich existieren umfangreiche Meldepflichten für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten (§ 13 ElektroG). So sind etwa bei b2c-Geräten monatlich (bis zum 15. des Folgemonats) die Anzahl von in Verkehr gebrachten Mengen der EAR-Stiftung mitzuteilen. Auch existiert eine Vielzahl von jährlich zu erfüllender Meldepflichten, wie Meldung der Menge an (wieder-) verwendeten Altgeräten, Menge der stofflich verwerteten Altgeräte oder Menge der ausgeführten Altgeräte.

Fristablauf 24. März 2006

Alle nach dem 24. März 2006 in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte müssen den Hersteller sowie das Datum des Inverkehrbringens erkennen lassen und mit dem Entsorgungszeichen gekennzeichnet sein (§ 7 ElektroG – nur b2c-Geräte).

Ebenfalls ab dem 24. März 2006 sind – nach Eingang einer Abholungsanordnung der EAR – die bereitgestellten Behältnisse bei den Übergabestellen von den Herstellern (oder von diesen beauftragten Entsorgungsunternehmen) abzuholen und die Altgeräte wiederzuverwerten, zu behandeln oder zu entsorgen. Im Falle von b2b-Geräten müssen ab diesem Zeitpunkt Rückgabemöglichkeiten geschaffen worden sein, um die Entsorgung sicherzustellen.

Fristablauf 1. Juli 2006

Ab dem 1. Juli 2006 treten die Stoffverbote in Kraft (§ 5 ElektroG). Hiernach ist es verboten, Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die mehr als eine bestimmte Menge Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) enthalten.

Allgemeine Pflichten

Darüber existieren weitere – außerhalb vom Zuständigkeitsbereich der EAR liegende – Pflichten der Hersteller. Hierzu gehört u.a. die Pflicht, Entsorgungsunternehmen über die geeignete Form der Wiederverwendung und Behandlung neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb von einem Jahr nach Inverkehrbringen zu informieren (§ 13 Abs. 6 ElektroG) oder Informationsmaterial zum Umgang der Geräte an Haushalte zur Verfügung zu stellen (§ 10 Abs. 3 ElektroG). Auch ist es verboten, die Wiederverwendung bzw. Verwertung der eigenen Geräte durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellprozesse zu erschweren (§ 4 ElektroG).

Sanktionen

Der Verstoß gegen obige Pflichten führt nach § 23 ElektroG zu einer Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000,00 geahndet werden. Hat es dagegen ein Hersteller unterlassen, sich für den Bereich BRD registrieren zu lassen oder wurde seine Registrierung widerrufen, so treten erheblichere Konsequenzen in Kraft: Die Geräte dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden und sind von den Behörden vom Markt zu nehmen (§ 6 Abs. 2 ElektroG).

Fazit

Die Umsetzung der WEEE- und RoHS-Richtlinie zwingt jeden Hersteller, Importeur, Reseller oder Einzelhändler von IT-Geräten dazu, die eigene Verhaltsweise auf das ElektroG abzustimmen. Zeitlich besteht nun erst einmal die enge Frist bis zum 24. November 2005 zur Registrierung (registriert sein!), Bereitstellung von geeigneten Behältnissen und monatlichen Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen (b2c). Diese Frist sollte in keinem Fall versäumt werden.

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