Das Finanzgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 10.03.2005 (II 51/05) das Unternehmer, die nicht über einen Internet-Anschluss verfügen, als Härtefall i.S.d. § 18 I S.1 UstG gelten und folglich von der Pflicht zur elektronischen Abgabe von Steuererklärungen befreit sind. In dem konkreten Fall klagte ein Rechtsanwalt gegen die Ablehnung seines Antrages, die monatlichen Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen auf dem elektronischen Wege abgeben zu müssen – mit Erfolg.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:
Bei fehlendem Internet-Anschluss ist es Unternehmern weiterhin gestattet, die Steuererklärungen oder Steuervoranmeldungen auf dem schriftlichen Weg einzureichen. Allerdings sei gesagt, dass die elektronische Übermittlung mit der vom Finanzamt gestellten Software die Angelegenheit auch für den Steuerpflichtigen erleichtert.