Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit dem Urteil vom 03.06.2005 (I-3 Wx 118/05), dass ein Geschäftsführer, der sein Amt rechtswirksam niederlegen wolle, dies gegenüber der Gesellschafterversammlung zu erklären hat. Es reiche nicht aus, wenn er die Aufgabe lediglich gegenüber einem Mitgeschäftsführer bekannt gibt.Links:http://www.otto-schmidt.de/ovs_gesellschaftsrecht/gesellschaftsr_42779.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Der Geschäftsführer wird von der Gesellschafterversammlung bestellt. Daraus folgt, dass auch nur diese ihn abbestellen, bzw. die Amtsniederlegungserklärung in Empfang nehmen kann.
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