Das Niedersächsische Finanzgericht entschied mit dem Urteil vom 19.04.2005 (11 K 11705/03), dass die Entfernungspauschale bezüglich der Werbungskosten in § 9 I Nr.4 EStG (0,30 EUR/km – einfache Strecke) nur für tatsächliche gefahrene Strecken geltend gemacht werden kann. In dem konkreten Fall hatte der Kläger die Strecke zwischen seiner vom Arbeitsplatz knapp 190 km entfernten Wohnung geltend machen wollen, wobei er allerdings unter der Woche in einer dem Arbeitsplatz sehr nahen Wohnung gelebt hatte.Links:http://www.nwb.de/finanzgericht/nfg/suchen/default.asp
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Für den Anfahrtsweg zum Arbeitsplatz können Werbungskosten i.H.v. 0,30 EUR pro tatsächliche gefahrene Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es gilt die einfache Strecke.