Entschädigungsanspruch bei Falschbenennung des Urhebers

Das Landgericht Berlin hatte mit dem Urteil vom 24.05.2005 (16 S 22/04) über den Entschädigungsanspruch bei Falschbennenung des Urhebers zu entscheiden. Anlass war die Klage einer Krimiautorin gegen...

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urheberrecht2Das Landgericht Berlin hatte mit dem Urteil vom 24.05.2005 (16 S 22/04) über den Entschädigungsanspruch bei Falschbennenung des Urhebers zu entscheiden. Anlass war die Klage einer Krimiautorin gegen einen Zeitungsverlag, der er in seinen Ausgaben Kurzkrimis der Autorin veröffentlichte. Dabei kam es offenbar zu einer Falschbezeichnung der Klägerin. Da es sich nach Ansicht der Richter dabei um einen Unterfall der fehlerhaften Urheberbenennung (§ 13 UrhG) handele, sei ein Entschädigungsanspruch i.H.v. 100 % des vereinbarten Honorars bereits bei fahrlässigem Verhalten zu bejahen. Dies gelte auch, wenn der Beklagte später (hier: 3 Monate) eine Richtigstellung veröffentliche.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/21/

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der Urheber eines Werkes hat gem. § 13 UrhG das Recht zu bestimmen, ob und vor Allem auch welche Bezeichnung der Veröffentlichung seines Werkes beizufügen ist. Wird bei der Veröffentlichung des Werkes gegen dieses Recht verstoßen, so kann der Urheber Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend machen.

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