Entscheidung im Streit um „schmidt.de“

Die Pressestelle des Landgerichts Hannover berichtet, dass die Richter den Streit um die Internet-Domain „Schmidt.de“ zwischen einem Webdesigner mit dem Namen „Schmidt“ und einem privaten Fernsehsender entschieden haben...

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haftungDie Pressestelle des Landgerichts Hannover berichtet, dass die Richter den Streit um die Internet-Domain „Schmidt.de“ zwischen einem Webdesigner mit dem Namen „Schmidt“ und einem privaten Fernsehsender entschieden haben (9 O 117/04). Der beklagte Fernsehsender sei zu der Nutzung des Namens unbefugt, da er nicht selber Träger des Namens „Schmidt“ sei und er von dem Künstler Harald Schmidt auch keine wirksame Gestattung erhalten habe. Diese lege nur vor, wenn der Inhaber des Namensrechtes dem Namensnutzer die weitgehend freie Verfügung über den Namen und den wirtschaftlichen Nutzen daraus erlaubt. Hier habe sich allerdings Harald Schmidt selber für die Inhalte der Seite verantwortlich gezeichnet. Zwar sei der Fernsehsender Inhaber der Rechte an der „Harald Schmidt – Show“, ein Recht an dem bürgerlichen Namen „Schmidt“ bestehe allerdings nicht. Der Klage des Webdesigners wurde somit stattgegeben.Links:http://www.landgericht-hannover.niedersachsen.de/master/C9760514_N6256993_L20_D0_I4800694.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Es ist einem Dritten nur möglich, sich auf das Namensrecht eines anderen zu berufen, wenn man von diesem eine wirksame Gestattung erhalten hat. Dies findet direkte Anwendung im Domain-Recht.

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