Entscheidung im Streit um Umlaut-Domain „österreich.de“

Das Oberlandesgericht München hatte mit dem Urteil vom 20.10.2005 (29 U 2129/05) über einen Streit um die Domain „österreich.de“ zu entscheiden. Die Klägerin ist Inhaber der Domain „oesterreich.de“...

2687 0
2687 0

auktionenDas Oberlandesgericht München hatte mit dem Urteil vom 20.10.2005 (29 U 2129/05) über einen Streit um die Domain „österreich.de“ zu entscheiden. Die Klägerin ist Inhaber der Domain „oesterreich.de“ und verfügt auch über die eingetragene Wort- und Bildmarke „Österreich.de“. Sie forderte nun von dem Beklagten die Umlaut-Domain „Österreich.de“, da sie sich in ihren älteren Marken- und Werktitelrechten an dieser Bezeichnung verletzt sah. Das Gericht wies ihr Begehren jedoch in zweiter Instanz zurück. Der Werktitel sei in Bezug auf ihre Webseite weitesgehend beschreibender Natur und genieße somit nur einen geringen Schutzumfang. Die strittige Domain sei davon nicht mehr erfasst. Aufgrund des stark unterschiedlichen Inhalts der beiden Internetseiten ist von einer Verwechslungsgefahr in diesem Fall nicht auszugehen.Links:http://www.markenblog.de/?p=334

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das vorliegende Urteil behandelt nun höchstrichterlich das Thema Umlautdomains. Hier ist der Inhaber einer „OE-Domain“ nicht mit der Herausgabeklage durchgekommen, da es an Unterscheidungskraft der älteren Marke fehle. Für Unternehmer gilt daher: Es sollten nur solche Bezeichnungen zur Marke angemeldet werden, die entweder auf Phantasiebegriffen beruhen oder aber sonstwie einzigartig sind. Gewöhnliche Begriffe oder Herkunftsangaben finden im Markenrecht nur einen geringen Schutzumfang.

Weitere Informationen zum Thema

In this article