Das Oberlandesgericht beschäftigte sich in dem Urteil vom 25.01.2005 (11 U 51/04) mit der Frage, ob ein Internet-Access-Provider verpflichtet ist, die Daten eines Internet-Nutzers herauszugeben, der Musikdateien zum Herunterladen anbietet und somit Urheber- oder sonstige Rechte anderer verletzt. Ein großes deutsches Tonträgerunternehmen, welches die Rechte einiger über einen ftp-Server angebotener Titel beansprucht, hatte hier auf Auskunft geklagt. Zwar wurde der Klage in erster Instanz stattgegeben, dass OLG wies aber in der Berufung das Begehren der Firma ab. Die Richter entschieden, dass der Internet-Provider nicht zur Auskunft verpflichtet ist, da die Voraussetzungen der hier einschlägigen Normen, § 101a UrhG und §§ 9, 8 II TDG, nicht gegeben seien.Links:http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/C1256BA70030E5C7/vwContentByKey/W268YLEY157JUSZDE/$File/2005-01-25_Kein%20Auskunftsanspruch%20gegen%20den%20Internet-Provider.pdf
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Eine Auskunftpflicht bezüglich der Personalien von Kunden betrifft nur diejenigen IT-Unternehmer, die selbst als Täter, Gehilfe und Anstifter an einer Urheberrechtsverletzung beteiligt sind.
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