Entscheidung über die Verantwortlichkeit bei Domain-Hiding

Das OLG Hamburg hatte in seinem Urteil vom 9.09.2004 (5 U 194/03) darüber zu entscheiden, welches Unternehmen für Rechtsverletzungen im Internet haftet, wenn das Impressum der betreffenden Seite...

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c788f15aadDas OLG Hamburg hatte in seinem Urteil vom 9.09.2004 (5 U 194/03) darüber zu entscheiden, welches Unternehmen für Rechtsverletzungen im Internet haftet, wenn das Impressum der betreffenden Seite in widersprüchlicher Weise auf zwei verschiedene Unternehmen verweist. Hier hatte der Domaininhaber gegenüber Dritten eine Subdomain vermietet, die wiederum verdeckt auf eine weitere Domain mit rechtswidrigen Inhalten verwies. Der Nutzer sah im Adressfeld lediglich die Subdomain (sog. URL-Hiding). Die Richter stellten fest, dass das im Impressum angegebene Unternehmen für die Inhalte der Subdomain sowie die verdeckte Domain haftet. Da hier jedoch zwei Unternehmen im Impressum auftauchten, wurden beide als Mitstörer angesehen. Die Registrierung eines wiederum anderen Unternehmens bei der Denic als Inhaber der Hauptdomain hinderte dieses Einschätzung nicht.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050020.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die im Impressum angegebene Person oder Firma haftet sowohl für Inhalte auf der Subdomain als auch für solche auf der versteckten Domain (Stichwort Domain-Hiding). Unternehmen sollten folglich dafür Sorge tragen, dass Mieter einer Subdomain stets ein eigenes, eindeutiges Impressum einstellen.

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