Das Landgericht Düsseldorf entschied mit dem Urteil vom 27.05.2005 (39 O 73/04), dass Geschäftsführer einer GmbH nicht für riskante Geschäfte haften, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vorgegangen sind. Das eingehen von Risiken ist Bestandteil der unternehmerischen Tätigkeit und stellt folglich keine Verletzung der nötigen Sorgfalt dar.Links:http://www.otto-schmidt.de/aktuell/index_42285.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Für Geschäftsführer besteht gem. § 43 I GmbHG generell die Pflicht, ihre Angelegenheiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes auszuführen. Eine Verletzung von dieser oder anderen Pflicht bildet gem. § 43 II GmbHG einen Haftungstatbestand. Das Eingehen von Risiken stellt allerdings i.d.R. keine Pflichtverletzung dar, da dies Teil der unternehmerischen Tätigkeit ist.