Entscheidung zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit einer Internetdomain

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 22. Juli 2004 (I ZR 135/01 – soco.de) darüber zu entscheiden, ob die Benutzung einer Domain ein markenrechtliches Unternehmenskennzeichen entstehen lassen...

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marke2_02Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 22. Juli 2004 (I ZR 135/01 – soco.de) darüber zu entscheiden, ob die Benutzung einer Domain ein markenrechtliches Unternehmenskennzeichen entstehen lassen kann. Die Richter stellten fest, dass dies jedenfalls dann in Betracht komme, wenn der Verkehr in der als Domainname gewählten Bezeichnung nichts Beschreibendes, sondern nur einen Herkunftshinweis erkennen kann. Etwas anderes gelte dann, wenn ein Domainname, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, ausschließlich als Adreßbezeichnung verwendet wird. Denn in diesem Fall würde der Verkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die – ähnlich wie eine Telefonnummer – den Adressaten zwar identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050019.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Registrierung einer Internetdomain führt nicht grundsätzlich zu einem Markenschutz. Die Gerichte machen dort eine Ausnahme, wo die Bezeichnung neben einer ausreichenden Unterscheidungskraft auch noch einen betrieblichen Herkunftshinweis besitzt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die angesprochene Zielgruppe anhand der Internetdomain automatisch auf ein bestimmtes Unternehmen schließt. Es wird jedoch in der Praxis dazu geraten, einen Markenschutz unmittelbar durch Anmeldunng der Marke beim DPMA herbeizuführen, um obige Schwierigkeiten im Domain-Recht zu umgehen.

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