Entscheidung zur Umlaut-Domain „Kettenzüge.de“

Das Landgericht Leipzig lehnte mit dem Urteil vom 24.11.2005 (05 O 2142/05) einen Unterlassungsanspruch bezüglich der Domain „kettenzüge.de“ ab. Grundsätzlich seien Domains nur bei entsprechender Verkehrsgeltung schutzfähig, da...

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domainrecht2Das Landgericht Leipzig lehnte mit dem Urteil vom 24.11.2005 (05 O 2142/05) einen Unterlassungsanspruch bezüglich der Domain „kettenzüge.de“ ab. Grundsätzlich seien Domains nur bei entsprechender Verkehrsgeltung schutzfähig, da sie sodann eine Geschäftsbezeichnung wären. Als solche werde die Kennzeichnung allerdings nicht von der Klägerin verwendet, ein Schutz nach dem Markenrecht bestehe folglich nicht. Auch befanden die Richter die Registrierung der Domain nicht für unlauter im Sinne des Wettbewerbsrecht, da keinen näheren Umstände vorlagen, die auf einen Behinderungswettbewerb deuteten.Links:http://domecht.twoday.net/20051206/

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das OLG Köln entschied in einem vorherigen Urteil bereits, dass die Registrierung einer Umlautdomain nicht zwingend die Rechte eines Konkurrenten verletzt, welcher die identische Domain ohne Umlaut bereits verwendet. Es sei im Grunde immer noch möglich, auf entsprechende dotCOM Domains auszuweichen.

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