Entscheidung zur Zulässigkeit von vergleichender Werbung

Das Kammergericht Berlin hatte mit Urteil vom 21.12.2004 (5 U 167/04) darüber zu entscheiden, ob vergleichende Werbung zweier nicht identischer Produkte zulässig sei. Der Antragssteller, seinerseits Anbieter eines...

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schutzumfangDas Kammergericht Berlin hatte mit Urteil vom 21.12.2004 (5 U 167/04) darüber zu entscheiden, ob vergleichende Werbung zweier nicht identischer Produkte zulässig sei. Der Antragssteller, seinerseits Anbieter eines jährlich künbaren DSL-Tarifs, war der Auffassung, die Werbung des Antragsgegners, der das Angebot mit seinem 3-Monats-Tarif verglich, sei irreführend. Da der Beklagte allerdings auf die Folgekosten nach Ablauf der ersten drei Monate hinwies, wies das Gericht die Klage ab. Zudem seien die beiden Produkte funktionsidentisch.Links:http://www.otto-schmidt.de/ovs_wirtschaftsrecht/wirtschaftsr_41472.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Vergleichende Werbung verstösst gem. § 6 II Nr.1 UWG gegen die guten Sitten, wenn sie sich auf Waren verschiedener Zweckbestimmungen bezieht. Diese Regelung ist allerdings, wie im obigen Fall, weit auszulegen.

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