Das Oberlandgericht Frankfurt hat in einem Urteil vom 17.12.2010 (Az.: 1 Ws 29/09) entschieden, dass Angebote mit versteckten Preishinweisen als gewerbsmäßiger Betrug einzustufen seien. Damit ergeben sich für gefasste Betreiber solcher Seiten mögliche Haftstrafen von mindestens sechs Monaten. Damit sollten Verfahren gegen die Betreiber von Abo-Fallen nicht mehr so einfach durch die Behörden eingestellt werden. Während vorher meist eine Einstellung erfolgte, wenn an irgendeiner Stelle der AGB des Betreibers ein Hinweis auf die Preise zu finden war. Damit sollte nun Schluss sein.
In dem vom OLG Frankfurt verhandelten Sachverhalt, boten die Betreiber den Besuchern ihrer Seiten kostenpflichtige Abonnements von z.B. E-Cards, Gedichten oder Routenplanern an. Für die Nutzung mit einer Laufzeit von drei bis hin zu sechs Monaten berechneten die beiden Beschuldigten €69,95. Die Nutzer, die auf die Machenschaften reinfielen und anschließend die Rechnungen nicht bezahlten, wurden mit Mahnungen und anwaltlichen Drohbriefen dazu angehalten, die Rechnungen zu begleichen.
Dem Gericht wurden mindestens 100 solcher Fälle dargelegt. Die beiden Angeklagten haben seit Jahren regelmäßig neue Unternehmen in Form einer englischen Ltd. Gegründet und aus unterschiedlichen Städten, immer wieder solche Seiten ins Internet gestellt.
In vielen Fällen knüpften die beiden Betrüger die Abonnements an Gewinnspiele, welche sie als Vorwand nutzen, um möglichst alle Notwendigen persönlichen Daten der Betroffenen abzufragen. Die Kosten und Zahlungspflichten wurden meist nur in den letzten §§ der AGB aufgeführt. Um die vermeintlichen Forderungen einzutreiben, bedienten sich die Angeklagten einer stetigen Gruppe von Abmahnanwälten.
Das OLG hat im vorliegenden Sachverhalt zwar kein Urteil gegen die Beschuldigten ausgesprochen, das vorinstanzliche Landgericht allerdings dazu aufgefordert, die vorherig abgelehnte Anklage erneut aufzunehmen und zu verhandeln.
Das Gericht sah in der Tätigkeit auf Grund der Vielzahl der Fälle sowie der dahinterstehenden Absichten, eine eindeutige Gewerbsmäßigkeit der Betrugshandlungen.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Nach diesem Urteil des OLG Frankfurt, wird sich das Vorgehen der Justiz gegen die Betreiber solcher Websites, sehr wahrscheinlich radikal ändern. Während bisher, falls es überhaupt zu einem Verfahren kam, nur Unterlassungserklärungen der Betreiber erwirkt werden konnten, drohen zukünftig Geld- sowie ggf. sogar Haftstrafen in „schmerzhaftem“ Umfang. Darüberhinaus wird es für die Betroffenen, die einer solchen unrechtmäßigen Forderung nachgekommen sind, deutlich einfacher einen Schadensersatzanspruch gegen die Betreiber durchzusetzen, wenn gegen diese eine Verurteilung wegen Betruges vorliegt.
Website Betreiber, die kostenpflichtige Dienste anbieten sollten strikt darauf achten, genaue Preisangaben zu machen und dem Verbraucher klar und deutlich zu kommunizieren, dass die angebotenen Leistungen Kostenpflichtig sind. Neben der strafrechtlichen Risiken, stellt auch die Missachtung der Preisangabenpflicht des BGB sowie der Preisangabenverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zu einer Abmahnung und Bußgeldforderungen führen.