Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 23.11.2006 (I ZR 276/03), dass der wettbewerbsrechtlich Verletzte Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der durch eine auf einer eigenen Willensentscheidung beruhenden Handlung entstanden ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Handlung durch das rechtswidrige Verhalten des Gegners herausgefordert worden war. Wenn also, wie im vorliegenden Fall, der Kläger (hier: ein Steuerberater aus dem Raum Düsseldorf) eine Vielzahl von Abmahnungen ergehen lässt und die Verfahren allerdings verliert, da die rechtswidrige Handlung entgegen der Darstellung im Internet nicht auf die Personen als solche zurückzuführen ist, kann er von der Person Schadensersatz verlangen, die für diese Darstellung verantwortlich ist. Der Dritte hatte unzulässigerweise für die hier zu Unrecht Abgemahnten unzulässige Werbung betrieben, obwohl diese in keinsterweise mit dem Verfasser in Verbindung standen oder ihn mit der Werbung beauftragt hatten. Die Richter stellten nun fest, dass der Beklagte dem Kläger die entstandenen Aufwendungen (vergebene Abmahnkosten nebst Zinsen) zu ersetzen hat.Links:http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?071728
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wettbewerbsverstöße können zum Einen Unterlassungsansprüche, zum anderen aber auch Schadensersatzforderungen begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verletzter auch denjenigen Schaden, der ihm durch eine Handlung entstanden ist, die auf einer von ihm selbst getroffenen Willensentscheidung beruht, dann ersetzt verlangen, wenn die Handlung durch ein rechtswidriges Verhalten eines anderen herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt.
Weitere Informationen zum Thema