Erschöpfung des Markenrechts bei Verkauf

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 03.11.2005 (I ZR 29/03), dass keine Markenrechte an Produkten verletzt werden, wenn diese vom Erwerber für eigene Zwecke und mit eigenem...

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236e0c7431Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 03.11.2005 (I ZR 29/03), dass keine Markenrechte an Produkten verletzt werden, wenn diese vom Erwerber für eigene Zwecke und mit eigenem Emblem weitervermarktet werden. Im Rahmen eines Preisrätsels hatte der Kräuterlikörhersteller Jägermeister sein Emblem auf einem Ferrari abgebildet. Der Sportwagenhersteller sah sich dadurch in seinen Markenrechten verletzt und forderte die Unterlassung. Die Richter wiesen das Begehren zurück. Dem Markeninhaber obliege zwar die Entscheidung über das erstmalige Inverkehrbringen; die (markenrechtliche) Kontrolle des weiteren Vertriebsweges sei aber untersagt (Erschöpfungsgrundsatz). Außerdem sei die Herkunftsfunktion der Marke in keiner Weise beeinträchtigt worden, eine unlautere Rufausbeutung liege ebenfalls nicht vor.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2005&Sort=3&nr=34225&pos=2&anz=154

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Wer ein Produkt verkauft, verliert damit grundsätzlich das Recht, an diesem Produkt Markenrechte geltend zu machen. Unternehmer sollten sich daher frühzeitig darüber im Klaren sein, dass jeder Erwerber seiner Produkte mit diesem für eigene Zwecke Werbung machen kann.

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