Erschöpfung des Rechts durch Übergabe an den Frachtführer

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 27.04.2006 (I ZR 162/03), dass die Erschöpfung des Rechts an der Marke mit Übergabe an den Frachtführer eintritt. Ausgangspunkt der Entscheidung...

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markenrechtDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 27.04.2006 (I ZR 162/03), dass die Erschöpfung des Rechts an der Marke mit Übergabe an den Frachtführer eintritt. Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage einer Großhandelsgesellschaft, die bundesweit cash & carry-Märkte betreibt. Aufgrund einer Mahnung des Beklagten begehrte sie die Feststellung, dass durch die Erschöpfung des Markenrechts i.S.d. § 24 I MarkenG dem Beklagten keine Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zustehen. Der Beklagte sah seine Rechte dadurch verletzt, dass die von ihm produzierten Waren nach dem Verkauf an ein mexikanisches Unternehmen reimportiert wurden und nun im Inland unter der Bezeichnung „eterna EXCELLENT“ vertrieben würden. Die Beklagte ist Inhaber dieser Marke. Der Klage wurde dennoch stattgegeben. Die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG trete ein, wenn der Markeninhaber die Ware dadurch in Verkehr bringe, dass er die Verfügungsgewalt über die Ware innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes an einen Dritten übertrage. Dies sei hier mit der Übergabe an die Spedition in Passau geschehen.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/27/

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass der Hersteller, wenn er seine Ware im Inland oder in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraumes erstmal in den Verkehr gebracht hat, er ihr weiteres Schicksal mit seinem Markenrecht nicht mehr beeinflussen kann. Es ist also nicht möglich, einem Dritten den Handel der mit der Marke versehenen Ware zuverwehren.

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