Etappensieg für Google – WBG zieht Antrag zurück

Auf Empfehlung der Richter zog die Wissenschaftliche Buchgesellschaft (WBG) im Rahmen der Sitzung vom 28.06.2007 vor dem Landgericht Hamburg ihren Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen den...

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urheberrecht2Auf Empfehlung der Richter zog die Wissenschaftliche Buchgesellschaft (WBG) im Rahmen der Sitzung vom 28.06.2007 vor dem Landgericht Hamburg ihren Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen den Suchmaschinenbetreiber Google zurück. Dieser war zugleich gegen den amerikanischen Mutterkonzern, die deutsche GmbH in Hamburg und den Admin-C gerichtet. Seit geraumer Zeit baut Google eine Art „Online-Bibliothek“ auf, indem das Unternehmen mit verschiedenen Universitätsbibliotheken, bisher nur aus den USA, Kooperationsverträge über die Digitalisierung von Büchern aus deren Bestand abschliesst, die dann über ein Suchportal zur Volltextsuche freigegeben werden. Das Suchergebnis liefert allerdings bei Eingabe eines Suchbegriffs nur maximal drei Seiten, so genannte „Snippets“ (Schnipsel). Nach Ansicht des Antragsstellers sei dieses Vorgehen dennoch eine Verletzung des Urheberrechtes, zumal die Bibliotheken keinerlei Verwertungsrechte an den Büchern hätten. Die Richter wiesen zunächst darauf hin, dass das Einscannen zweifelsohne in den USA durch Google Inc. erfolge und somit das Gericht diesbezüglich gar nicht zuständig sei. Darüberhinaus sei ihrer Ansicht nach eine Verletzung von Urheberrechten eher zu verneinen. Google nahm aber zuvor die beanstandeten Bücher aus dem Katalog, ohne sich zu einer Unterlassungserklärung verpflichten zu wollen.Links:http://www.wbg-darmstadt.de/WBGCMS/php/Proxy.php?purl=/de_DE/wbg/second/Presse/show,657.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Ein neues Großprojekt des Suchmaschinenbetreibers Google, eine Art „Online-Bibliothek“, gerät hier erstmals vorsichtig in Kontakt mit dem Urheberrecht. Dabei ist im Grunde erstmal entschieden, dass noch nichts entschieden ist. Die Richter äußerten sich dahingehend, dass eine Urheberrechtsverletzung „eher“ nicht gegeben sei, empfahlen aber dem Antragssteller gleichzeitig einen Musterprozess im Rahmen eines normalen Hauptsachenverfahrens zu führen. Derweil versucht der Börsenverein des Deutschen Buchhandels im Rahmen einer Branchenlösung mit dem Suchmaschinenbetreiber eine Einigung über die Volltextsuche zu erreichen.

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