EU erweitert den Begriff der irreführenden Werbung

Mit dem Beschluss vom 16.5.2006 verabschiedete das Europäische Parlament eine Verordnung zu „nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel“. Demnach dürfen Hersteller von Lebensmitteln und Süßigkeiten die Verbraucher künftig...

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staatliche_hilfe_03Mit dem Beschluss vom 16.5.2006 verabschiedete das Europäische Parlament eine Verordnung zu „nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel“. Demnach dürfen Hersteller von Lebensmitteln und Süßigkeiten die Verbraucher künftig nicht mehr mit Aussagen wie „stärkt die Abwehrkräfte“ oder „hält fit“ locken, wenn diese nicht wissenschaftlich nachgewiesen sind. Auch Werbeslogans wie „enthält viel Vitamin C und Mineralien“ werden zukünftig nur zulässig sein, wenn zu Mindest zwei Grenzwerte eingehalten werden. Darüberhinaus müssen z.B. Hersteller von salzhaltigen Cornflakes eine zusätzliche Aussage wie „Enthält viel Salz“ auf ihre Verpackungen drucken. Fraglich ist dann natürlich, wie etwaige Markennamen zu behandeln sind, die eine Werbeaussage schon in sich darstellen (z.B. „Slimfit“). Diesen Unternehmen wird eine übergangsfrist von 15 Jahren eingeräumt. Aus der Regelung ausgenommen sind lediglich unverpackte Lebensmittel wie Brot, Obst und Gemüse sowie traditionelle Bezeichnungen wie „Hustenbonbons“. Die Verordnung muss nun noch formell von den Gesundheitsministern der EU abgesegnet werden. Anschließend ist sie von den EU-Mitgliedsstaaten innerhalb von sechs Monaten umzusetzen.Links:http://www.abendblatt.de/daten/2006/05/17/563588.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Verordnung zu „nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel“ wird in den Marketing-Abteilungen von Lebensmittel- und Süßwarenherstellern wohl für etwas Unruhe sorgen. Unternehmen, die ihre Werbestrategie bisher auf versprechenden Aussagen wie „hält fit“ ausgerichtet hatten, müssen diese zukünftig entweder wissenschaftlich belegen oder aufgeben. Wer einen Markennamen nutzt, der insich bereits den Tatbestand der irreführenden Werbung im Sinne der neuen Regelung begründet, muss sich sogar langfristig einen neuen Namen zulegen. Andernfalls läuft der Unternehmer Gefahr, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Vorerst bleibt allerdings abzuwarten, wie die entsprechende Umsetzung der Verodnung seitens des Bundes ausgestaltet wird.

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