EuGH entscheidet zur Einbettung von YouTube-Videos

Internetrecht

Der Europäische Gerichtshof in der vergangenen Woche eine Grundsatzentscheidung zur Einbettung von YouTube-Videos getroffen (Beschluss vom 21.11.2014, Az. C-348/13). Hiernach stellt eine solche Einbettung im Regelfall keine Urheberrechtsverletzung...

3359 0
3359 0

Der Europäische Gerichtshof in der vergangenen Woche eine Grundsatzentscheidung zur Einbettung von YouTube-Videos getroffen (Beschluss vom 21.11.2014, Az. C-348/13). Hiernach stellt eine solche Einbettung im Regelfall keine Urheberrechtsverletzung dar.

Ein Unternehmen hatte auf seiner Website das YouTube-Video eines Wasserfilter-Herstellers per Framing eingebunden, ohne diesen Hersteller zuvor um Erlaubnis gefragt zu haben. Der Wasserfilter-Hersteller ging daraufhin wegen Urheberrechtsverletzung gegen das Unternehmen vor. Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus und legte es dem EuGH zur Entscheidung der Frage vor, ob es sich in diesem Fall um eine „öffentliche Wiedergabe“ handele (und damit um eine Urheberrechtsverletzung). Der EuGH hat nun entschieden, dass durch die Einbettung kein neues Publikum erschlossen werde, weil das Video bereits für alle Internetnutzer zugänglich war und damit eine Urheberrechtsverletzung ausscheide.

Links: Bericht auf Heise.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Einbettung fremder Inhalte auf eigene Webseiten („Framing“) wird bereits von vielen Unternehmen eingesetzt, insbesondere durch Verlinkung auf das Videoportal YouTube. Sollte eine solche Einbettung durch Ihr Unternehmen noch nicht stattfinden, so kommt vielleicht zukünftig die Frage einer solchen Gestaltung der eigenen Internepräsenz auf. Das obige Urteil gibt nun die notwendige Rechtssicherheit, dass eine solche Einbettung nicht die Rechte des betreffenden Urhebers verletzt und sich Ihr Unternehmen daher nicht der Gefahr einer Abmahnung aussetzt. Sollten Sie dagegen eigene Videos im Internet gespeichert haben und stellen fest, dass dieses Video per Framing auf die Website eines Konkurrenzunternehmens übernommen wurde, dann reduziert dieser EuGH-Beschluss Ihre rechtlichen Möglichkeiten. In diesem Fall müsste geprüft werden, ob möglicherweise aus Wettbewerbsrecht ein unlauteres Verhalten vorliegt.

Weitere Informationen zum Thema

 

In this article