Der Europäische Gerichtshof entschied mit dem Urteil vom 06.10.2005 (C-120/04), dass zwischen den Marken „Thompson Life“ und „Life“ Verwechslungsgefahr bestehen kann, wenn identische Waren angeboten werden. Entgegen der Ansicht des BGH (Prägetheorie) kommt es für die Bewertung der zusammengesetzten Marke („Thompson Life“) nicht darauf an, dass der konfliktträchtige Teil der Marke (hier „Life“) prägend ist. Vielmehr sei es ausreichend für die Verwechslungsgefahr, wenn die zusammengesetzte Bezeichnung vom Publikum mit der Einzelmarke in Verbindung gebracht wird.Links:http://www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&alldocs=alldocs&docj=docj&docop=docop&docor=docor&docjo=docjo&numaff=C-120%2F04+&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Der Markenschutz erstreckt sich grundsätzlich über die gesamte Marke. Dennoch kann auch nur ein Teil einer Marke angegriffen werden, wenn dieser abgrenzbar ist. Unternehmer sollten darauf achten, jeden Bestandteil der eigenen Marke auf Verwechslungsgefahr zu überprüfen.
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