EuGH: Nationale Gerichte dürfen Hosting-Providern keine Filter vorschreiben

Der Europäische Gerichtshof hatte mit dem Urteil vom 16.02.2012 (C-360/10) über die Frage zu befinden, inwiefern es mit dem EU-Recht vereinbar ist, dass nationale Gerichte Hosting-Providern die Pflicht...

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Der Europäische Gerichtshof hatte mit dem Urteil vom 16.02.2012 (C-360/10) über die Frage zu befinden, inwiefern es mit dem EU-Recht vereinbar ist, dass nationale Gerichte Hosting-Providern die Pflicht auferlegen, Filter einzubauen, die verhindern, dass geschützte Werke illegal der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

staatliche_hilfe_03Konkret ging es um ein System der Filterung der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen, das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist, sowie präventiv, allein auf eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt arbeitet.

Der EuGH stellte fest, dass eine solche Anordnung nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Eine solche allgemeine Überwachungspflicht sei u.a. nicht mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zu vereinbaren, wonach die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gerecht und verhältnismäßig sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen. Mithin würde der Provider im Ergebnis zu einer allgemeinen Überwachung verpflichtet, die nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verboten ist.Links:Volltext bei JurPC

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Im Internet reiben sich weiterhin das Recht des Urhebers und das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmtheit sowie der Datenschutz. Nun hat der EuGH im Ergebnis letzterem einmal den Vorrang eingeräumt. Allgemeine Datenfilter zur präventiven Abwehr von Urheberrechtsverstößen dürfen den Hosting-Anbietern nicht auferlegt werden.

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