EuGH: Urteil zum Wertersatz erfordert neue Widerrufsbelehrung

Am 03.09.2009 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung dann rechtswidrig sei, wenn in dieser generell vorgesehen ist, dass ein Verbraucher durch die Ausübung seines Widerrufsrechts, dazu...

3455 0
3455 0

Am 03.09.2009 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung dann rechtswidrig sei, wenn in dieser generell vorgesehen ist, dass ein Verbraucher durch die Ausübung seines Widerrufsrechts, dazu verpflichtet wird Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten.

Hintergrund:
Schon seit einiger Zeit wird die EG-Rechts-Konformität der Widerrufsbelehrung in Frage gestellt. Hier ergibt sich immer dann ein Problem hinsichtlich des Wertersatzes, wenn eine käuflich erworbene Sache aus irgendeinem Grund an den Händler zurückgegeben wird. Oftmals hat sich die Sache zum Zeitpunkt der Rückgabe an den Verkäufer verschlechtert oder durch Ingebrauchnahme im Wert reduziert. Des Weiteren hat der Käufer die Sache bis zum Zeitpunkt der Rückgabe meist im Gebrauch gehabt und hat somit aus der Nutzung ggf. Vorteile erlangt.

In solchen Fällen wird vom Gesetz eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers normiert. Zudem muss dieser im Falle eines Widerrufs gezogene Nutzungen herausgeben, bzw. diese im Wert zu ersetzen.
Das EG-Recht sieht hier aber im Gegensatz zum nationalen Recht vor, dass die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher stets absolut unentgeltlich erfolgen muss.

Diese Diskussion wurde schon seit langem in verschiedenen Rechtszügen geführt. Schließlich hat sich das AG Lahr in einem Prozess an den EuGH gewandt um eine EG-Rechts-konforme Klärung zu erbitten. Sachverhalt: Ein Käufer erwarb über das Internet ein gebrauchtes Notebook von einem Online-Händler. Nach ca. 8 Monaten fand sich ein Mangel an dem Notebook. Der Käufer forderte eine Reparatur vom Händler, welcher diese verweigerte. Somit widerrief der Verbraucher den Kaufvertrag, was auf Grund der nichterfolgten Widerrufsbelehrung durch den Verkäufer noch möglich gewesen ist. Daraufhin forderte der Händler den Verbraucher auf, neben der Rückgabe des Geräts, auch einen Wertersatz für die ca. 8-Monatige Nutzung zu leisten.
Nach der deutschen Rechtslage wäre die Forderung des Händlers gerechtfertigt. Grundsätzlich greift im Falle eines Rücktritts die Regelung des §346 BGB. Hiernach muss der Käufer im Falle eines Widerrufs die Sache zurückgeben und die Nutzungen in Form der Gebrauchsvorteile herausgeben. Da es sich hier jedoch nicht um herausgabefähige Nutzungen handelt, muss der Käufer Wertersatz in Geld leisten.

Genau hieraus ergibt sich die Diskussion, ob der Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG so ausgelegt werden kann, dass die deutsche Regelung gegen diesen Artikel verstößt. Diese Frage gab das zuständige Amtsgericht Lahr an den EuGH weiter und bat um vorläufige Klärung des Sachverhalts.

Der EuGH stellte fest, dass die generelle Pflicht zur Leistung von Wertersatz im Falle eines Widerrufs des über ein Fernabsatzmittel geschlossenen Vertrags europarechtswidrig sei.

Begründung des EuGH: Der EuGH stellte fest, dass eine für Nutzungen bestehende Wertersatzpflicht des Verbrauchers, wie im deutschen Recht normiert, die Schutzwirkung des Widerrufsrechts aushebeln würde.
Die Richter begründeten diese Stellungnahme damit, dass ein pauschalisierter Wertersatz den ein Verbraucher nur aus dem Grund leisten müsste, dass dieser die Möglichkeit hat, eine durch Vertragsabschluss im Fernabsatzgeschäft gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie im Besitz hatte, zu nutzen und somit sein Widerrufsrecht nur gegen Zahlung in Anspruch nehmen kann, wäre bereits nicht einmal mit dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 zu vereinbaren. Durch diese Richtlinie soll dem Verbraucher eine Bedenkzeit eingeräumt werden, die somit entfallen würde. Weiterhin führte der EuGH an, dass die Effektivität und Wirksamkeit des Rechts auf Widerruf tangiert wäre, wenn der Verbraucher bereits aus dem Grund Wertersatz leisten muss, dass dieser die gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Gerade der Zweck des Widerrufsrechts im Fernabsatz, dem Verbraucher genau diese Möglichkeit einzuräumen, wäre somit verfehlt.

Nichtsdestotrotz, sollte dem Verbraucher auch nicht das Recht gegeben werden, eine gekaufte Sache so zu nutzen, wie es mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts nicht mehr vereinbar wäre. Somit müsste der Verbraucher dennoch vom Händler auf Wertersatz in Anspruch genommen werden, wenn dieser die Sache z.B. über die Grundsätze des Treu und Glaubens hinaus nutzt oder sich sonstige unrechtmäßige Vorteile daraus verschafft.
Desweiteren gab der EuGH die Aufstellung weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts für die Mitgliedsstaaten frei. Die Richter betonten jedoch, dass in keinem Fall die Wirksamkeit und Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt werden darf. So z.B., wenn die Höhe des Wertersatzes nicht im Verhältnis zum Kaufpreis der Sache stehe oder, wenn die nationale Regelung dem Verbraucher die Beweislast für eine vertragsgemäße Nutzung auferlege.

Links:Bericht auf shopbetreiber-blog.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Grundsätzlich kann das Urteil des Gerichtshofs dahingehend ausgelegt werden, dass eine Pflicht zum Ersatz von Nutzungen bzw. zur Leistung eines Wertersatzes im generellen Fall des Widerrufs verneint wird. Hierbei geht es um Regelungen, die sich darauf beziehen, dass der Verbraucher für die Dauer der Nutzung einer Sache, welche später zurückgegeben wird, für einen bestimmten Geldbetrag in Anspruch genommen wird, um die gezogenen Nutzungen zu kompensieren.
Für alle Betreiber von Online-Shops gilt nun, dass die vom BMJ veröffentlichte Musterwiderrufsbelehrung wieder geändert werden muss und den Anforderungen des EuGH angepasst werden sollte. Es ist bereits jetzt davon auszugehen, dass es baldigst zu erneuten Abmahnwellen kommen wird, die sich gegen nicht aktualisierte Widerrufsbelehrungen richten. Somit sollte eine Anpassung schnellstmöglich erfolgen. In Zukunft kann ein Händler also nur noch Wertersatz für die Nutzung einer zurückgegebenen Sache verlangen, wenn dieser die Grundsätze von Treu & Glauben im Hinblick auf die Nutzung der Sache missachtet hat.

Wie genaue die neue Widerrufsbelehrung aussehen sollte und für alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung.

 

 

In this article