EuGH: Verbraucher müssen keine Versandkostenpauschale beim Widerruf bezahlen

Der Europäische Gerichtshof (Az: C-511/08) hat entschieden, dass ein Kunde, der die im Online-Handel gekaufte Ware fristgerecht zurückschickt und damit den Kaufvertrag widerruft, nicht mit Kosten für die...

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Der Europäische Gerichtshof (Az: C-511/08) hat entschieden, dass ein Kunde, der die im Online-Handel gekaufte Ware fristgerecht zurückschickt und damit den Kaufvertrag widerruft, nicht mit Kosten für die Zusendung der Sache in Form einer Versandkostenpauschale belastet werden darf. Im Falle eines fristgerechten Widerrufs dürfen für den Verbraucher keine Kosten außer denen, der Rücksendung anfallen, so der EuGH.

Ein Online-Händler hatte von seinen Kunden eine Versandkostenpauschale gefordert, welche auch im Falle eines Widerrufs nicht an diese zurückerstattet wurde. Solche Pauschalen sind nach deutschem Recht legitim, wurden von der Nordrhein-Westphälischen Verbraucherzentrale jedoch für EU-rechtswidrig gehalten.
Nach EU-Recht steht einem Verbraucher ein mindestens 7-tägiges Widerrufsrecht zu, nach  welchem alle bereits an den Händler geleisteten Zahlungen, von diesem kostenlos, erstattet werden müssen.
Weitere Zahlungen, als die Kosten der Rücksendung der Waren, dürfen dem Verbraucher, nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der europäischen Fernabsatzrichtline im Falle eines Widerrufs nicht auferlegt werden.
Nach Ansicht des EuGH hat die Fernabsatzrichtlinie das klare Ziel „den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten“. Wenn der Kunde jedoch Kosten für die Zusendung der Ware im Falle eines Widerrufs tragen müsste, würde dies aber der Fall sein. Auch die mit solch einer Regelung verbundene Risikoverteilung zu Lasten des Verbrauchers sei rechtswidrig.

Links:Originalurteil des EuGH auf eur-lex.europa.eu

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das besagte Urteil stellt eine deutliche Einbuße für alle Online-Händler dar. Die mit dem Verkauf einer Ware verbundenen Kosten für die Versendung dieser, bleiben nun stets beim Händler, falls der Verbraucher sich entscheiden sollte, den Kauf rückabzuwickeln.

 

 

Grundsätzlich müssen alle Online-Händler die Fernabsatzrichtlinie beachten, da diese dem deutschen Recht übergeordnet ist. Der Ausschluss einer Versandkostenpauschale gilt jedoch nur für komplette Widerrufe. Falls der Käufer sich entscheidet nur einen Teil der gekauften Waren zurückzuschicken, können weiterhin die Versandkosten  einbehalten werden, falls diese separat in der Rechnung ausgeschrieben sind. Demnach empfiehlt es sich die Kosten der Zusendung stets als separaten Rechnungsposten aufzuführen.

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