Der Europäische Gerichtshof (Az: C-511/08) hat entschieden, dass ein Kunde, der die im Online-Handel gekaufte Ware fristgerecht zurückschickt und damit den Kaufvertrag widerruft, nicht mit Kosten für die Zusendung der Sache in Form einer Versandkostenpauschale belastet werden darf. Im Falle eines fristgerechten Widerrufs dürfen für den Verbraucher keine Kosten außer denen, der Rücksendung anfallen, so der EuGH.
Links:Originalurteil des EuGH auf eur-lex.europa.eu
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das besagte Urteil stellt eine deutliche Einbuße für alle Online-Händler dar. Die mit dem Verkauf einer Ware verbundenen Kosten für die Versendung dieser, bleiben nun stets beim Händler, falls der Verbraucher sich entscheiden sollte, den Kauf rückabzuwickeln.
Grundsätzlich müssen alle Online-Händler die Fernabsatzrichtlinie beachten, da diese dem deutschen Recht übergeordnet ist. Der Ausschluss einer Versandkostenpauschale gilt jedoch nur für komplette Widerrufe. Falls der Käufer sich entscheidet nur einen Teil der gekauften Waren zurückzuschicken, können weiterhin die Versandkosten einbehalten werden, falls diese separat in der Rechnung ausgeschrieben sind. Demnach empfiehlt es sich die Kosten der Zusendung stets als separaten Rechnungsposten aufzuführen.
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