Der Europäische Gerichtshof hat sich in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen C-128/11 mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen zulässig ist. Kürzlich ergingen die Schlussanträge des Generalanwaltes.
Nach dessen Auffassung können sich die Entwicklung dem Handel widersetzen, sofern dabei das erneute Herunterladen der Software aus dem Internet ermöglicht wird. Wenn aber ein Käufer die vom Hersteller erworbene und heruntergeladene Software einmal weiterveräußert, so stehen hiergegen keine begründbaren Rechtsmittel zur Verfügung.
Das Verfahren vor dem EuGH ist dabei die Zuspitzung zwischen den Unternehmen Oracle und UsedSoft. Letzteres betreibt u.a. ein Handel mit Softwarelizenzen, die es den Oracle-Kunden zuvor abgekauft hatte. Die Frage, die nun letztendlich das hohe Gericht klären muß, ist, ob sich durch das erstmalige Herunterladen der Software das Urheberrecht des Herstellers „erschöpft“ ist.Links:Verlag Dr. Otto-Schmidt
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Erst im vergangenen Jahr hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe über eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befinden, die die für die Weiterveräußerung der Software die Zustimmung des Herstellers vorsah (siehe News vom 22. August 2011). Die Richter befanden die Regelung für zulässig. Hersteller von Software sollten daher ihre AGBs insofern überprüfen.
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