Der Bundesgerichtshof hat mit dem Beschluss vom 26.04.2007 (I ZR 190/04) ein wettbewerbsrechtliches Zivilprozessverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage, ob eine Pflicht zur Angabe einer Telefon-Nummer im Impressum bestehe, zur Vorabendscheidung vorzulegen. Zur Auslegung steht hier die Richtlinie 2000/31/EG, die nach dem Wortlaut allerdings nicht die Angabe einer Telefon-Nummer fordert. Die uneinheitliche Rechtsprechung der Gerichte hat hier allerdings eine Rechtsunsicherheit geschaffen, die der BGH nun offensichtlich beseitigt haben will. Die Streitsache als solche ist durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände den Gerichten zugetragen worden. Der Verband bemängelt die Kontaktmöglichkeiten auf einer Website eines Versicherungsunternehmens für KFZ-Versicherungen und hatte eine Klage beim Landgericht Dortmund eingereicht. Dort wurde der Klage stattgegeben, wohingegen die Berufungsinstanz unter Zulassung der Revision die Klage abgewiesen hat.Links:http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/176237.html&docid=1-176237
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Frage nach einer Pflicht zur Angabe einer Telefon-Nummer im Impressum ist ungeklärt. Es ist also erfreulich, dass hier „bald“ eine höchstrichterliche Entscheidung ergehen wird. Unternehmer, die auf Nummer sicher gehen wollten, sollten bis dahin eine Telefon-Nummer auf ihrer Seite angeben.
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