Urheberrecht – EZT-Datenbank auf CD-Rom ist rechtlich geschützt

ASP-Vertrag

Das Oberlandesgericht Köln hatte mit dem Urteil vom 28.10.2005 (6 U 172/03) über den Umfang des Datenbankschutz-Rechtes an Werken zu entscheiden. Der Kläger, Inhaber der Vetriebsrechte an dem...

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Das Oberlandesgericht Köln hatte mit dem Urteil vom 28.10.2005 (6 U 172/03) über den Umfang des Datenbankschutz-Rechtes an Werken zu entscheiden. Der Kläger, Inhaber der Vetriebsrechte an dem elektronischen Zolltarif (EZT), hatte ein Produkt entwickelt, das unter Anderem auf CD-ROM angeboten wird und die Daten des EZT mit einigen Besonderheiten in der Darstellung enthält. Der elektronische Zolltarif enthält die für die elektronische Zollanmeldung in der Europäischen Union erforderlichen Tarife und Daten, die auf europäischer Ebene in eine europäische Datenbank eingestellt werden. Nun hatte der Beklagte einen Teil dieser Daten übernommen, wodurch sich der Kläger in seinen Rechten als Datenbankhersteller verletzt sah. Zu Recht, wie die Richter entschieden. Die CD-Rom sei eine Datenbank i.S.d. § 87a I S.1 UrhG, da es sich um eine Sammlung von Daten, deren Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert, handele. In der Konsequenz gab das Gericht den Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung der Vervielfältigungsstücke und Schadensersatz statt.

Links:http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2005/6_U_172_03urteil20051028.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Hersteller von Datenbanken haben gem. § 87b UrhG das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Wer dieses Recht verletzt, kann, bei Bestehen einer Wiederholungsgefahr, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Hat der Verletzer sich der Daten zudem fahrlässig oder gar vorsätzlich bedient, begründet sich auch ein Schadensersatzanspruch.

 

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