Das Landgericht Frankfurt a.M. stellte mit dem Urteil vom 31.01.2007 (2-16 S 3/06) fest, dass Falschangaben bei Online-Auktionen einen Schadensersatzanspruch für den Käufer begründen können.
Dies gelte jedenfalls dann, wenn die fehlerhafte Angabe als Teil einer Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist und der erworbene Artikel eben diese Beschaffenheit nicht aufweisen kann. Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage eines Käufers gegen einen Verkäufer, von dem der Kläger ein Tee-Service im Rahmen einer Online-Versteigerung zum Preis von 30,50 € erworben hatte. In der Rubrik „Kunst und Antiquitäten: Silber: 800 bis 925“ war dies mit den Worten „Echt Silbernes Teeservice!! Neu!! TOP QUALITÄT“ eingestellt. Es stellte sich aber heraus, dass das Service nicht aus echtem Silber hergestellt wurde. Der Käufer forderte daraufhin Nacherfüllung oder hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 450 €. Zu Recht, stellten die Richter fest. Es liege hier ein Sachmangel vor, da die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Soweit die Beklagte meine, sie habe das Teeservice aus ihrer Laiensphäre als echt silbern angesehen und das Angebot deshalb fahrlässig so formuliert, könne dies nichts an der Rechtslage ändern, da es auf ein Verschulden nicht ankomme. Auch der niedrige Startpreis kann nicht darauf schließen lassen, dass es sich nicht um echtes Silber handele, da bei Auktionen die Startpreise regelmäßig sehr niedrig angesetzt werden. Da der Beklagte die Nacherfüllung verweigerte (und hierzu wohl nicht in der Lage war), seien die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegeben.Links:Bericht bei Beck Online
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus einem Kaufvertrag besteht u.a., wenn die Sache im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelhaft ist, dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und dieser die Pflichtverletzung zu vertreten hat (Verschulden). Im Falle einer wirksamen Beschaffenheitsvereinbarung kommt es allerdings auf das Verschulden des Verkäufers nicht an. Dieser muss sich die angegebenen Eigenschaften der Ware zurechnen lassen. Unternehmer und Verbraucher sollten also stets darauf achten, bei Angeboten im Internet keine falschen Angaben über wertbeeinflussende Faktoren eines Produktes einzustellen, damit nicht am Ende beim Verkauf von Oma’s altem Tee-Service noch drauf gezahlt werden muss.