Fehler in der Preisangabe eines Onlineshops können jederzeit passieren. Was für Konsequenzen es hat, wenn sich ein Kunde hierauf beruft, hat das Versandhaus Quelle nun erfahren. Das AG Fürth (340 C 1198/08) verurteilte es zur Lieferung eines High-Tech-Fernsehers zu einem Kaufpreis von EUR 199,99, obwohl der reguläre Verkaufspreis bei EUR 1.999,99 liegt.
Ein Mitarbeiter von Quelle hatte sich bei der Eingabe der Preise versehen, das System jedoch unglücklicherweise den Eingang der Bestellung zum niedrigeren Preis bestätigt. Als besonderes maßgeblich wertete der Richter jedoch, dass Quelle anschließend noch per E-Mail die Zahlungsabwicklung per Vorkasse anbot, ohne den Fehler zu diesem Zeitpunkt beantstandet zu haben. Nachweislich war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in der Vertriebsabteilung bekannt, dass es sich um einen fehlerhaften Preis handelte. Da der Kunde sofort das Angebot der Vorkasse annahm und überwies, sei damit spätestens ein rechtsgültiger Vertrag über EUR 199,99 zustande gekommen.Links:Bericht bei Beck Online
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Quelle hat hier den Fehler gemacht und die Zahlung per Vorkasse angeboten, obwohl die fehlerhafte Preisgestaltung bereits in der Vertriebsabteilung bekannt war. In vergleichbaren Fällen einer fehlerhaften Preiseingabe sollten Onlineshopbetreiber sich auf ihr Anfechtungsrecht berufen (§ 119 BGB). Zwar kann der Käufer dann noch nach§ 122 BGB Schadensersatz verlangen, jedoch nur in Höhe des negativen Interesses; er ist also so zu stellen, wie er ohne Geschäft gestanden hätte. Es ist daher der reguläre Marktpreis als Vergleich heranzuziehen und nicht die Differenz zwischen fehlerhafter Preisauszeichnung und später erworbenen Fernseher.
Maßgeblich zu diesem Thema ist das Urteil des BGH vom 26.01.2005 (VIII ZR 79/04). Weitere Fragen beantwortet Ihnen gern RA Dr. Wulf.
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