Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 11.04.2005 (27 O 16317/04), dass der Nachname „Fatum“ auch als latainische Übersetzung für „Schicksal“ dem Namensrecht offensteht und somit bessere Rechte gegenüber gleichnamigen Domaininhabern beinhaltet. Eine Schutzunfähigkeit durch Gattungsbegriff lehnte das Gericht ab, so dass die Domain herauszugeben war.Links:http://www.domain-recht.de/archiv/show-article.php?id=774
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Domains mit Gattungsbegriffen gehören grundsätzlich demjenigen, welcher sie zuerst registrieren lässt (first come, first served). Dennoch sollte vor Registrierung von Internetdomains regelmäßig eine Markenrecherche in Auftrag gegeben werden, um Markenstreitigkeiten zu verhindern.
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