Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 01.06.2006 (I ZR 167/03, „Telefax-Werbung II“) abermals über ungewollte Werbung per Fax zu entscheiden. Demnach sei es unerheblich, ob dass eingehende Fax direkt auf Papier ausgedruckt, oder – wie zunehmend üblich – zunächst auf einem PC gespeichert werde. In beiden Fällen sei eine unzumutbare Belästigung gegeben. Die Trennung von wichtigen und unerheblichen Faxmitteilungen kann im Unternehmen zu einer Störung der Arbeitsabläufe führen. Eine solche Werbetaktik ist somit wettbewerbswidrig.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=68234d373c4fc39fe6d25368a6d307a4&client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&nr=37960&pos=0&anz=2
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Nach Rechtsprechung der bundesdeutschen Gerichte gilt der einheitliche Grundsatz, dass Empfänger von Werbe-eMails oder Werbefaxen zuvor ihr Einverständnis erklärt haben müssen. Dankbarerweise sind zur Zeit keine Argumente bekannt, wie Spammer dieses Gebot umgehen können.
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