Die Richter des OLG Brandenburg hatten in dem Urteil vom 10.07.2007 (6 U 12/07) darüber zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Der Beklagte als Einzelkaufmann hatte auf seinem Briefkopf vergessen, neben seiner Firma auch den Vor- und Nachnamen anzugeben. Während das Landgericht dem Gebührenanspruch nach erfolgter Unterwerfungserklärung stattgegeben hatte, wurde dieses Urteil nun vom OLG Brandenburg aufgehoben. Die Richter sahen zwar einen Wettbewerbsverstoß, da der Einzelunternehmer nach den Vorschriften der Gewerbeordnung auch zur Angabe von Vor- und Nachname verpflichtet ist (ähnlich der juristischen Personen und eingetragenen Kaufleute nach HGB). Allerdings verneinten sie die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle in Wettbewerbssachen. Vielmehr handele es sich hier um ein Bagatelldelikt, welches dem Unternehmer keinen Wettbewerbsvorteil verschaffe.Links:http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/6%20U%20012-07.pdf
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das Urteil reiht sich ein in eine Folge von neuen Entscheidungen, die zulasten von Abmahnern in Wettbewerbssachen ergehen. Zuletzt hatte das OLG Hamburg eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (fehlende MwSt.) für unwirksam gehalten, da die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten sei. Offenbar sind die Richter den stetigen Abmahnwellen inzwischen überdrüssig geworden. Fazit: Zwar ist eine positive Tendenz in der Rechtsprechung zu erkennen. Es ist jedoch zu beachten, dass andere Gerichte den Sachverhalt anders beurteilen könnten und nicht von einem Bagatelldelikt ausgehen.
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