Das Bundesarbeitsgericht entschied mit dem Urteil vom 23.11.2004 (9 AZR 595/03), dass die Unterlassene Urkundenübergabe nach § 74 I HGB der Wirksamkeit eines Vertrages über ein Wettbewerbsverbot nicht entgegensteht. Der Beklagte, die E-GmbH, befand den Vertrag für unwirksam. Der Kläger, ein ehemaliger Angestellter der GmbH, war arbeitsunfähig und hatte durch den Vertrag über das Wettbewerbsverbot ein Jahr Anspruch auf die Hälfte des bisher bezogenen Gehaltes. Der Klage wurde in letzter Instanz stattgegeben.Links:http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2004&nr=10269&pos=20&anz=442
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wettbewerbsverbote sind gegenseitige Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer schuldet die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes, der Arbeitgeber die Zahlung der sogenannten Karenzentschädigung.