Der 6. Senat des OLG Köln entschied in seinem Urteil vom 30. März 2007 (6 U 249/06), dass nicht jede Verwendung von unwirksamen AGB-Klauseln auch gleichzeitig ein Abmahngrund für Wettbewerber darstellt.
Zwar komme eine solche Vorgehensweise in Betracht, wenn unmittelbar verbraucherschütztende Vorschriften betroffen sind – wie etwa die Widerrufsbelehrung im Fernabsatz -. Jedoch waren im vorliegenden Sachverhalt lediglich die Regelungen zur Schriftform, zur Selbstbelieferung und zur Nachbesserung betroffen. Diese Klauseln schützen nicht unmittelbar den Verbraucher, sondern die Vertragspartner, so dass der Wettbewerber hier einen Verstoß nicht selbst ahnden kann.Links:Volltext bei IT-Rechtsinfo.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Abmahnung wegen rechtswidriger AGB ist weit verbreitet. Das OLK Köln hat nun zumindest für nicht-verbraucherschützende Klauseln ein Machtwort gesprochen. Unternehmen sollten jedoch darauf achten, keine AGB von Konkurrenten ungeprüft zu übernehmen, da einerseits Fehler enthalten sein könnten und andererseits eine Urheberrechtsverletzung droht, da AGB teilweise die schöpferische Höhe erreichen.
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