Fernabsatz: Änderungen zum Widerrufsrecht beschlossen

Das Kabinett hat gestern eine Änderung von diversen Verbrauchervorschriften beschlossen. Geändert werden zunächst die Voraussetzung des Verbraucherdarlehens als auch des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Besonders interessant für IT-Unternehmer sind jedoch...

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Das Kabinett hat gestern eine Änderung von diversen Verbrauchervorschriften beschlossen. Geändert werden zunächst die Voraussetzung des Verbraucherdarlehens als auch des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Besonders interessant für IT-Unternehmer sind jedoch die Änderungen zum Widerrufsrecht im Internetverkehr.

staatliche_hilfe_03Beim Verbraucherdarlehen werden die Informationspflichten der Banken deutlich erhöht. Werbung für günstige Darlehen muss nun alle Kosten des Vertrages angeben. Zukünftig werden europaweit einheitliche Vertragsmuster verwendet. Die Kündigung von Darlehensverträgen mit Verbrauchern kann von der Bank zukünftig nun noch mit Zweimonatsfrist ausgesprochen werden. Der Verbraucher kann allerdings sofort kündigen und muss max. 1% Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

Im bargeldlosen Zahlungsverkehr werden europaweit einheitliche Rechte und Pflichten eingeführt, so dass der Geldverkehr in der EU erleichtert wird.

Auf insgesamt 4 Seiten enthält der Gesetzesentwurf auch Änderungen zumWiderrufsrecht. So wurde etwa die Musterwiderrufsbelehrung aus der BGB-Infoverordnung in das EGBGB überführt, so dass diese nun Gesetzesstatus erhält und von den Gerichten nicht mehr so einfach verworfen werden kann. Die im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachtenden Pflichten werden dagegen vom BGB in das EGBGB überführt. Die Widerrufsfrist wird von „zwei Wochen“ auf „14 Tage“ abgeändert, da im Ausnahmefall kalendermäßig Abweichungen bestehen können. Bei Internetauktionen wird zukünftig ebenfalls eine 14-Tages-Frist gelten. Der Verkäufer wird hier nun verpflichtet, nicht nur vor dem Vertragsschluss in zumutbarer Weise, sondern auch „unverzüglich“ nach Vertragsschluss in Textform den Käufer über das Widerrufsrecht zu informieren. Dies ist neu und sorgt für die Verpflichtung der Shopbetreiber zur Umgestaltung der eigenen Vertragsabwicklung! Wird die Belehrung nach Vertragsschluss später übermittelt, dann gilt wiederum die „Monatsfrist“. Die Pflicht zur unverzüglichen Informierung gilt auch hinsichtlich des Wertersatzanspruches bei Verschlechterung der Kaufsache. Hier war bislang ein solches Recht bei Auktionen verneint worden. Nach dem Entwurf soll die unverzügliche Informierung dies jedoch ändern.
Links:Pressemitteilung beim BMJ

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Insgesamt erhält das Fernabsatzrecht eine gesteigerte Transparanz. Online- und ebayshop-Betreiber sollten sich jedoch rechtzeitig mit den neuen Regelungen auseinandersetzen und im Zeitpunt der Verabschiedung durch den Bundestag (wohl erst in einigen Monaten) entsprechende Vorbereitungen getroffen haben, damit bei Inkrafttreten des Gesetzes die neuen Pflichten ausreichend umgesetzt wurden.

Den Regierungsentwurf finden Sie hier. Die gesetzlichen Änderungen sind auf den PDF-Seiten 7 bis 10 dargestellt. Die ausführliche Begründung der Regierung finden Sie auf den PDF-Seiten 106 bis 112.

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