Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 15.11.2012 (I ZR 74/12) wieder einmal über einen Filesharing-Fall zu befinden. Im Raum stand dabei die Frage, inwiefern Eltern für ihre Kinder haften.
Vorliegend hatte sich der 13jährige Sohn der Beklagten im Internet illegal über Tauschbörsen (hier: Morpheus) Musik heruntergeladen, obwohl seine Eltern ihm dies verboten hatten. Anzeichen darauf, dass der Junge dennoch auf einer solchen Plattform aktiv war, gab es nicht.
Nun nahmen Tonträgerhersteller die Eltern des Minderjährigen für den verursachten Schaden in Anspruch.
Hatte das Landgericht der Klage noch stattgegeben, so wies der Bundesgerichtshof diese nun ab. Die Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das in der Regel Gebote und Verbote befolgt, bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Zu zusätzlichen Maßnahmen seien die Eltern erst verpflichtet, wenn es Hinweise auf Verstöße gegen das Verbot gibt.Links:Pressemitteilung des BGH via JurPC
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Bei der Haftung im Internet hat sich über die Jahre eine Rechtsgrundsatz herausgestellt: Wer anderen einen Zugang gewährt, ist verpflichtet, Rechtsverletzungen unverzüglich zu unterbinden, sobald er hiervon Kenntnis erfährt. Dies gilt für Provider, Plattformen und auch Eltern, die ihren Kindern Zugang zum Internet gewähren.