Form einer Taschenlampe nicht eintragungsfähig

Das Bundespatentgericht entschied mit dem Urteil vom 24.05.2006 (32 W (pat) 91/97), dass die Form eine Taschenlampe nicht als dreidimensionale Marke eintragungsfähig ist. Die von dem Antragssteller vorgelegte...

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markenrechtDas Bundespatentgericht entschied mit dem Urteil vom 24.05.2006 (32 W (pat) 91/97), dass die Form eine Taschenlampe nicht als dreidimensionale Marke eintragungsfähig ist. Die von dem Antragssteller vorgelegte Darstellung der Lampe unterscheide sich jedenfalls nicht von der für viele Taschenlampen typischen Form. Zunächst lies das Gericht allerdings durch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof klären, ob an die Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die lediglich die Form der im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen beanspruchten Ware(n) selbst darstellen, höheren Anforderungen gestellt werden dürfen oder nicht. Dies verneinte der EugH. Unabhängig davon sei es bei dreidimensionalen Warenformmarken aber im Allgemeinen schwieriger, die erforderliche Unterscheidungskraft festzustellen als z.B. bei traditionellen Wort- oder Bildmarken. Eine Herkunftskennzeichnung kann der Kombination der einzelnen Merkmale (z.B. „der Schaft ist zylinderförmig“) im konkreten Fall jedoch nicht entnommen werden. Die Eintragung wurde somit angelehnt.Links:http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&Art=en&sid=e11f20dfbddd0a894b7d90882bfd8776&nr=611&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Besteht eine dreidimensionale Marke aus der Form einer Ware, so fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die Marke aus einer Kombination nahe liegender und für die fragliche Ware typischer Gestaltungselemente besteht.

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