Das Landgericht Köln hatte mit dem Urteil vom 11.01.2012 (28 O 627/11) über den Unterlassungsanspruch eines Fotojournalisten zu entscheiden, der via Twitter in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise dargestellt wurde.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger (Fotojournalist) sich nach der Freisprechung eines bekannten Fernsehmoderators in dessen Heimatort begeben, um dort die Reaktionen auf das Urteil einzufangen. Bei dieser Arbeit wurde der Journalist nun selber abgelichtet. Die Bilder wurden anschließend vom Beklagten (dem freigesprochenen Fernsehmoderator persönlich) bei Twitter veröffentlicht und mit Zusätzen wie „lichtscheuen Gesindel“ oder das „Pack“ versehen.
Dem hiergegen gerichteten Unterlassungsbegehren gaben die Richter nun statt. Zwar betreffen die Bilder im Grunde ein zeitgeschichtliches Ereignis, der Veröffentlichung steht aber ein überwiegendes Interesse des Journalisten entgegen. Insbesondere sei der Journalist selber kein Person von öffentlichem Interesse, da dieser weitesgehends unbekannt sei und sich auch nicht öffentich an der Debatte über den Moderator beiteiligt habe. Somit könne nicht ohne Weiteres Bildmaterial von ihm veröffentlicht werden. Mithin gebiete auch die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit eine ungestörte Arbeit der Journalisten. Die Handlung des Beklagten stellt in diesem Sinne eine unzulässige Beeinträchtigung dar.Links:Volltext bei Justiz NRW
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Einzelaufnahmen von Personen, die nicht Personen des öffentlichen Interesse sind (u.a. Politiker, Fernseh-, Show- und Musikberühmtheiten), dürfen nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden. Dies gilt es insbesondere in den sozialen Netzwerken wie Twitter oder Facebook zu beachten.