Vor dem Landgericht München wurde im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung (Az. 21 O 7436/06) festgestellt, dass die Bilder „Außer Atem I” und „Außer Atem II” einer zeitgenössischen Berliner Künstlerin weiter gezeigt werden dürfen. Die Künstlerin hatte als zentrales Element ihrer beiden Collage-artig aufgebauten Werke die Aufnahme der Hauptdarstellerin des Stücks „Endstation Sehnsucht” im Schauspielhaus Frankfurt verwendet. Vor dem Gericht wurde nun erörtert, ob es sich dabei um eine freie oder eine unfreie Bearbeitung des Bildes handelte, denn nur die Erstere bedarf keiner Genehmigung des Schöpfers des Ausgangswerkes. Die Verhandlungen zeigten, dass es sich wohl eher um eine unfreie Bearbeitung handelt, da die Fotografie des Klägers mit ihrem sehr expressiven Ausdruck auch innerhalb der neuen Bildkompositionen die Aussage der beiden neuen Werke der Künstlerin ganz wesentlich präge. Auf Raten des Gerichtes trafen die streitigen Parteien allerdings erfolgreich eine Vereinbarung über die Nutzungslizenz.Links:http://www4.justiz.bayern.de/lgmuenchen1/presse/presse1.html
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Eine so genannte freie Bearbeitung liegt vor, wenn der Eindruck des Originals gegenüber demjenigen der neuen Werke „verblasst“. In diesem Fall lässt das Urheberrecht eine Nutzung unabhängig vom Einverständnis des Schöpfers des Ausgangswerkes zu.
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